Kostenübernahme
von RE- und Parallelimporten bei Vorliegen eines Rabattvertrags
Nach dem Bundesrahmenvertrag dürfen Importe abgegeben werden auch wenn ein Rabattvertrag eines Originalhestellers mit den Krankenkassen vorliegt, vorausgesetzt es stehen neben dem rabattbgünstigten Arzneimittel (Bezugsarzneimittel) keine generischen, sondern ausschließlich ein oder mehrere importierte Arzneimittel zur Auswahl und der gesetzlich vorgeschriebene Preisabstand von mindestens 15 v.H. oder mindestens 15 Euro eingehalten ist.(Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V; § 5 Abgabe importierter Arzneimittel; BAV AKTUELL 10/08) |